Überarbeitet am 8. September 2026.

Die Frage ist auch Jahre später noch interessant: Muss bei der Abnahme eines Schwimmabzeichens und einem kleinen Barentgelt automatisch ein Bon ausgegeben werden? Die kurze Antwort lautet: Bei einer offenen Ladenkasse besteht nach aktueller Rechtslage keine Belegausgabepflicht nach § 146a AO. Wird der Zahlungsvorgang dagegen mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst, greift grundsätzlich die Belegausgabepflicht.

Mein ursprünglicher Artikel aus dem Jahr 2020 war an einer Stelle zu pauschal formuliert. „Keine Bonpflicht“ bedeutet nämlich nicht, dass unter keinen Umständen eine Quittung ausgestellt werden muss.

Offene Ladenkasse: keine Bonpflicht nach § 146a AO

Das Bundesfinanzministerium stellt in seinen aktuellen FAQ ausdrücklich klar, dass es in Deutschland weiterhin keine allgemeine Pflicht gibt, eine elektronische Registrierkasse zu verwenden. Wer eine offene Ladenkasse nutzt, fällt damit nicht unter die Belegausgabepflicht des § 146a Abs. 2 AO.

Für die Praxis im Schwimmbad kann das zum Beispiel eine kleine Handkasse sein, über die Entgelte für Schwimmabzeichen eingenommen werden – vorausgesetzt, es wird dafür kein elektronisches Kassensystem zur Erfassung des Geschäftsvorgangs verwendet.

Die Bareinnahmen dürfen natürlich trotzdem nicht einfach „irgendwie“ geführt werden. Auch bei einer offenen Ladenkasse gelten weiterhin die steuerlichen Aufzeichnungs- und Kassenführungspflichten.

Elektronische Kasse: Beleg muss bereitgestellt werden

Wird der Zahlungsvorgang über ein elektronisches Aufzeichnungssystem erfasst, gilt grundsätzlich die Belegausgabepflicht nach § 146a AO. Der Beleg kann dabei in Papierform oder elektronisch bereitgestellt werden. Der Kunde muss ihn allerdings nicht mitnehmen.

Wichtig: Auf Wunsch kann trotzdem eine Quittung verlangt werden

Hier liegt der wichtige Unterschied zwischen Bonpflicht und Quittung: Nach § 368 BGB kann der Zahlende auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis verlangen. Deshalb wäre die Aussage „Bei einer Handkasse muss niemals eine Quittung ausgestellt werden“ falsch.

Praktisch heißt das: Keine automatische Belegausgabepflicht bei der offenen Ladenkasse – aber wenn jemand einen Zahlungsnachweis benötigt und eine Quittung verlangt, sollte das entsprechend behandelt werden.

Und wie sieht es 2026 mit einer möglichen Kassenpflicht aus?

Stand 8. September 2026 gibt es einen Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums, der unter anderem eine Kassenpflicht für bestimmte Betriebe und Änderungen bei der papierhaften Belegausgabe vorsieht. Ein Gesetzentwurf ist aber noch keine geltende Rechtslage. Für diesen Artikel gilt deshalb weiterhin der oben beschriebene aktuelle Stand.

Mein Fazit für den Bäderbetrieb

Wer Schwimmabzeichen gegen ein kleines Entgelt über eine offene Handkasse abrechnet, hat nach aktuellem § 146a AO keine automatische Bonpflicht. Werden die Einnahmen dagegen über ein elektronisches Kassensystem erfasst, ist grundsätzlich ein Beleg bereitzustellen. Unabhängig davon kann ein Kunde auf Verlangen eine Quittung verlangen.

Gerade bei kommunalen oder vereinsgeführten Bädern können zusätzlich eigene Kassenanweisungen, Satzungen oder interne Vorgaben gelten. Die sollte man neben den allgemeinen gesetzlichen Regeln immer beachten.

Quellen: Bundesfinanzministerium: FAQ zur Belegausgabepflicht, § 146a AO, § 368 BGB, BMF: Gesetzentwurf zur Kassenpflicht vom 7. August 2026.